Warum das Urteil für Arbeitgeber riskant und für Arbeitnehmer richtungsweisend ist
Ein außergewöhnlicher Fall aus dem öffentlichen Dienst hat vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12. August 2025 – 5 SLa 128/24) für Aufsehen gesorgt. Im Mittelpunkt stand ein Jurist und Datenschutzbeauftragter eines Universitätsklinikums. Der Arbeitgeber hatte ihn bereits 2018 vollständig und unwiderruflich freigestellt inklusive Hausverbot. Damit war der Betroffene dauerhaft von seiner Arbeitspflicht entbunden. Eine Kündigung wurde damals nicht ausgesprochen, spätere Versuche scheiterten am Widerspruch des Personalrats.
Über Jahre hinweg zahlte das Klinikum das monatliche Gehalt weiter – rund 11.000 Euro –, ohne dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnahm. Im Jahr 2022 gründete er gemeinsam mit einem Kollegen eine Anwaltskanzlei und übernahm anwaltliche Mandate. Das Klinikum behauptete, er habe im Hintergrund Angelegenheiten gegen die Universitätsmedizin bearbeitet, ein Vorwurf, den wir ausdrücklich bestritten haben. Das Gericht stellte im Urteil klar, dass selbst wenn dies zuträfe, keine Pflichtverletzung vorläge. 2023 sah die Arbeitgeberin darin einen Loyalitätsverstoß und sprach eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Stralsund erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung in vollem Umfang.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte klar: Eine Nebentätigkeit nach jahrelanger Freistellung rechtfertigt keine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer zuvor endgültig von seiner Arbeitspflicht entbunden wurde.
Durch die vollständige und vorbehaltlose Freistellung habe die Arbeitgeberin ihr Direktionsrecht aufgegeben. Der Kläger habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt; eine Überschneidung mit seinen früheren Aufgaben sei ausgeschlossen. Auch ein Wettbewerbsverstoß (§ 60 HGB) oder eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) lag nicht vor. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass sich der Kläger im Rahmen seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 GG bewegt habe.
Selbst wenn – so das LAG ausdrücklich – eine beratende oder unterstützende Tätigkeit „im Hintergrund“ zugunsten von Beschäftigten des Klinikums erfolgt wäre, hätte dies keine Pflichtverletzung dargestellt. Aufgrund der jahrelangen Freistellung und des bestehenden Hausverbots habe keine reale Gefahr bestanden, vertrauliche Informationen zu verwerten oder Entscheidungsprozesse innerhalb des Klinikums zu beeinflussen.
Damit war klar: Weder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG war gerechtfertigt.
Bewertung und Bedeutung
Das Urteil verdeutlicht, dass eine unwiderrufliche Freistellung für Arbeitgeber erhebliche rechtliche Folgen haben kann. Wer einen Arbeitnehmer ohne Bedingungen und ohne Beendigungsvereinbarung freistellt, verliert damit sein Direktionsrecht endgültig. Juristisch wirkt die Freistellung wie ein Erlassvertrag im Sinne von § 397 BGB: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Arbeitsleistung, bleibt aber zur Vergütungszahlung verpflichtet.
Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Reichweite der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Selbst wer jahrelang vollständig freigestellt ist, darf seine berufliche Tätigkeit fortsetzen, solange keine vertraulichen Informationen missbraucht oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Der Grundsatz, dass jeder seine Arbeitskraft frei einsetzen darf, gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber sich selbst durch eine Freistellung bindet.
Das Urteil zeigt exemplarisch, welche Risiken eine vorschnell erklärte Freistellung birgt: Wird sie ohne klare Bedingung oder Kündigung ausgesprochen, entsteht ein dauerhaftes Vergütungsrisiko für den Arbeitgeber, während jede Steuerungsmöglichkeit über das Arbeitsverhältnis entfällt.
Unsere Bewertung
In diesem Verfahren war die Kanzlei Pressel & Rocke maßgeblich beteiligt. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig strategisches Vorgehen und rechtliche Klarheit bei Freistellungen sind. Wer Arbeitnehmer „ruhend stellt“, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu Ende zu denken, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen.
Das Landesarbeitsgericht hat hier klare Maßstäbe gesetzt –und zugleich die Rechte freigestellter Arbeitnehmer gestärkt. Für uns ist das Urteil ein Lehrstück darüber, wie arbeitsrechtliche Gestaltung und Grundrechte ineinandergreifen und wie Standhaftigkeit und Strategie am Ende den Unterschied machen.
Das Urteil ist veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.08.2025 – 5 SLa 128/24, abrufbar unter www.landesrecht-mv.de.