Datenschutzbeauftragter erfolgreich gegen Abberufung – Pressel & Rocke setzen sich vor dem Landesarbeitsgericht durch

Nov. 13, 2025 | Arbeitsrecht

Der Fall betraf einen langjährig beschäftigten Juristen und internen Datenschutzbeauftragten eines Universitätsklinikums. Der Arbeitgeber hatte im Jahr 2018 versucht, die Bestellung sowohl als interner Datenschutzbeauftragter als auch als Konzerndatenschutzbeauftragter zu widerrufen. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit Unterstützung der Kanzlei Pressel & Rocke.

Der Kern des Rechtsstreits

Nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz darf ein Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, § 38 Abs. 2 BDSG). Ein bloßes organisatorisches Interesse des Arbeitgebers genügt nicht. Trotzdem berief sich das Klinikum auf angebliche „Vertrauensverluste“ und auf den Vorwurf, der Datenschutzbeauftragte habe sich unrechtmäßig betriebliche Vorteile verschafft, ein Vorwurf, den der Arbeitgeber später nicht belegen konnte.

Zudem warf man ihm vor, einen Datenschutzverstoß nicht schnell genug beseitigt zu haben. Auch das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Vorwürfe nicht tragfähig waren: Der Arbeitgeber konnte keinen rechtlich anerkannten Grund für die Abberufung nennen.

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass der Widerruf der Bestellung rechtswidrig war.
Die bloße Behauptung eines Vertrauensverlusts reicht nicht aus, um einen Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Das LAG betonte, dass Datenschutzbeauftragte nur dann abberufen werden dürfen, wenn sie ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen – etwa durch vorsätzliche Pflichtverletzungen, Diebstahl, Geheimnisverrat oder grobe Vernachlässigung der Kontrollaufgaben. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund (Urteil vom 17.04.2019, 3 Ca 75/18): Die Abberufung war unwirksam.

Das Urteil ist veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2021 – 5 Sa 113/21, abrufbar unter www.landesrecht-mv.de).

Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist ein deutliches Signal für die Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten. Wer im Unternehmen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten überwacht, darf dafür nicht benachteiligt oder aus dem Amt gedrängt werden, auch wenn der Arbeitgeber gerne einen anderen Datenschutzbeauftragten etablieren möchte.. Arbeitgeber müssen einen objektiv nachvollziehbaren wichtigen Grund darlegen, andernfalls bleibt die Bestellung bestehen, selbst dann, wenn das Vertrauensverhältnis belastet ist.

Zugleich stärkt die Entscheidung die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG: Der Schutz des Datenschutzbeauftragten umfasst nicht nur seine Funktion, sondern auch seine Möglichkeit, diese ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen auszuüben.

Unsere Bewertung

Für unseren Mandanten war das Urteil ein wichtiger Erfolg und für alle Datenschutzbeauftragten ein deutliches Signal: Unabhängigkeit ist kein Lippenbekenntnis.
Die Kanzlei Pressel & Rocke hat in diesem Verfahren erfolgreich durchgesetzt, dass Abberufung und Widerruf einer Bestellung nur auf rechtlich tragfähiger Grundlage zulässig sind. Der Arbeitgeber konnte weder Pflichtverletzungen noch Vertrauensbrüche belegen.

Das Landesarbeitsgericht hat damit klargestellt: Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Schutz, und wer sich wehrt, kann ihn auch durchsetzen.